Besondere Veranlagung
Rechtslage bis 31.12.2012
Auf Antrag können Ehepartner gemäß § 26c Einkommensteuergesetz im ersten Jahr ihrer Ehe eine besondere Veranlagung beantragen. Mit der besonderen Veranlagung werden Ehepartner wie Ledige behandelt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Splittingtarif nicht zur Anwendung kommt.
Rechtslage seit 01.01.2013
Eine besondere Veranlagung von Ehepartnern ist nicht mehr möglich. Es kann nur zwischen einer Einzel- und einer Zusammenveranlagung gewählt werden.
Die besondere Veranlagung lohnt sich nur, wenn beide Partner annähernd das gleiche Einkommen beziehen. Denn der Splittingtarif führt insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zu Vorteilen. Diese verloren gegangenen Vorteile würden nicht in jedem Fall durch die Vergünstigungen einer besonderen Veranlagung ausgeglichen werden.
Windel voll, Tasche leer?
Kinder kosten Geld. Bis dein Kind volljährig ist, fallen im Durchschnitt rund 165.000 € allein an Konsumausgaben für den Nachwuchs an. Da verwundert es nicht, dass bei der ein oder anderen Familien die Finanzen knapp sind. Rund ein Drittel der elterlichen Ausgaben übernimmt allerdings unterstützend der Staat. Der Ratgeber erklärt verständlich die verschiedenen Arten der Hilfen, erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und verschafft Durchblick bei den notwendigen Formalitäten rund um die verschiedenen staatlichen Hilfen.